Vollstreckung

Wurden rückständige Beträge und aufgelaufene Säumniszuschläge oder Nebenforderungen gezahlt, können Vollstreckungsmaßnahmen meist vermieden werden. Viele Schuldner sind hierzu jedoch nicht mehr in der Lage.

Handelt es sich um einen öffentlichen Gläubiger (z.B. Finanzamt) kommen ggf. Billigkeitsmaßnahmen in Betracht, die eine Vollstreckung verhindern. Gegen Vorlage eines Sanierungskonzeptes sind auch viele Banken bereit, für einen gewissen Zeitraum auf die Vollstreckung zu verzichten und diese ruhen zu lassen.

Eine Einschränkung der Pfändbarkeit ist unter gewissen Voraussetzungen möglich – in diesem Fall kann der Schuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.

Fordern Sie hier einen Musterbrief an die Verteilerstelle der Gerichtsvollzieher an für eine frist- und formgerechte Anfrage zur Auskunft über frühere und gegenwärtig bestehende Vollstreckungsaufträge zum Zweck der Gläubigerermittlung für das zuständige Amtsgericht.

Für den Unternehmer bedeutet das:

  • Stellt das Gericht nach dem durchgelaufenen, nicht beanstandeten Mahnbescheid einen Vollstreckungsbescheid aus, werden Kontenpfändungen oder Zwangsvollstreckungen gegen den Unternehmer durchgeführt. Nach einer durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommenen fruchtlosen Pfändung ist damit die Zahlungsunfähigkeit offenbar geworden.
  • Kontenpfändungen führen zum Verlust des Guthabens und in der Regel zum Ausschöpfen eines ggf. noch vorhandenen Dispositionskredites; auch Schließfächer können geöffnet werden.
  • Beim Aufbau einer neuen Bankverbindung ist auf ein P-Konto zu achten, welches die laufenden Einnahmen sichern soll.
  • Liegt dem Unternehmer als Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, ist dieser gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Lohnpfändung mitzuwirken. Hierbei muss er diese in der Reihenfolge ihrer Zustellung berücksichtigen, die Entlohnungsansprüche des Schuldners und die pfändbaren Beträge aufführen, sowie die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens korrekt durchführen, um sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht schadenersatzpflichtig zu machen.
  • Ist der Gerichtsvollzieher erst einmal Gast bei Ihnen, kommt er in fast allen Fällen ziemlich zügig wieder. Die mühsam getroffenen Zahlungsvereinbarungen fliegen Ihnen regelmäßig um die Ohren, weil sich ungeduldige Gläubiger über den Gerichtsvollzieher „vordrängeln“. Aus dieser Spirale gibt es kein Entrinnen – meinen die meisten. Wir sehen das völlig anders und stellen uns gemeinsam mit Ihnen diesen außergewöhnlichen Herausforderungen.

Unser Angebot:

Sicherung des Lebensunterhaltes durch Pfändungsschutzmaßnahmen

Prüfung der Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes nach ZPO § 765a (BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22). In Ausnahmefällen kann es zur kompletten Einstellung der Vollstreckung kommen. Hierfür ist aber ein entsprechendes Gutachten erforderlich und oft wird der Antrag zur Verhinderung einer Zwangsversteigerung eingesetzt. Dieser kann auch bei Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. der Vermögensauskunft eingesetzt werden.

Erhaltung der möglichen Liquidität und der Handlungsfähigkeit des Unternehmers und Verhinderung weiterer Schulden durch die Pfändung eines etwaigen Dispos.

Entwicklung der Strategie zur Beendigung der Vollstreckungen.

Ihr Ansprechpartner

Jürgen Vollberg - Vorstand Forum Mercatorium, das Unternehmerportal e.V.

Jürgen Vollberg

CEO - Stra­te­gie­ent­wick­lung
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Mario Seier - Inkassounternehmer Forum Mercatorium, das Unternehmerportal e.V.

Mario Seier

Berater Forderungs­management und lizensierter Inkasso­unternehmer
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