Einer der besten Gründe für eine Insolvenzanmeldung ist, die Schulden los zu werden, einen sauberen Schnitt zu machen und wieder neu durchzustarten. Auch werden Sie feststellen, dass Sie sich leichter und befreiter fühlen, wenn die Altlasten entschwinden.
Meistens hören wir „Insolvenz kommt für mich nicht in Frage!“. Wenn wir uns dann genauer mit dem Thema beschäftigen und etwas Licht ins Dunkel bringen, ändert sich das bisweilen recht schnell.
Insolvenz hört sich so einfach an – ist es aber leider nicht. Es liegen viele Stolperfallen am Wegesrand und institutionelle Gläubiger und Insolvenzverwalter machen das jeden Tag. Der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsurteile, deren Grundzüge man als Geschäftsführer kennen sollte, um nicht in Haftungsfallen zu geraten. Je mehr man diesbezüglich weiß, desto sicherer ist man. Unvorbereitet in die Insolvenz zu gehen ist extrem gefährlich.
Für den Unternehmer bedeutet das:
- Insolvenzanmeldepflichten gelten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG). Werden diese nicht eingehalten, kommt es zur strafbaren Insolvenzverschleppung.
- Insolvenz leitet sich vom lateinischen „insolvere“ ab. Das bedeutet, dass eine Situation unlösbar sein sollte, bevor eine Insolvenzanmeldung in Betracht gezogen wird.
- Unabhängig von anderen Gründen zur Insolvenzanmeldung gibt es jedoch eine einfache Faustformel: Die Summe der Schulden geteilt durch die maximal bezahlbare monatliche Rate. Wenn das Ergebnis größer als 36 Monate ist, sollten Sie sich intensiver mit dem Thema befassen.
Unser Angebot:
Wir gehen mit Ihnen die Insolvenzgründe durch und unterstützen Sie bei der Stellung des Antrages.
Disputation der Risiken, die sich aus der Insolvenzantragsstellung ergeben und Beistand bei der Bewältigung der Insolvenzantragsfolgen.
Analyse der Möglichkeiten eines Neustarts in der Insolvenz.
Ihr Ansprechpartner
Rainer-Manfred Althaus
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, Immobilienfachwirt
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Ablauf der geschäftlichen Insolvenz
Das Insolvenzverfahren soll dafür sorgen, dass das restliche Vermögen des insolventen Unternehmens möglichst gerecht auf alle Gläubiger verteilt wird und niemand mehr per Einzelzwangsvollstreckung Schulden zu Lasten der anderen Gläubiger eintreiben kann.
Abweisung mangels Masse
Kriegen Sie jetzt bitte keinen Schreck, wenn Sie die Nachricht erhalten, dass Ihr Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist. Das bedeutet nämlich für sich genommen nichts Schlimmes.
Auffanggesellschaft
Gesetzt der Fall, Sie müssen als Selbständiger mit einem laufenden Geschäftsbetrieb in die Insolvenz gehen. Dann gibt es üblicherweise drei Möglichkeiten.
Der Insolvenzverwalter
Immer mehr Firmen geraten unverschuldet in Not, denn die Banken vergeben kaum noch Kredite. Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen sind die Folge. Auf die Insolvenzverwalter kommt viel Arbeit zu und ihr Auftrag lautet: konkursbedrohte Unternehmen sanieren – soweit möglich.
Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
Ich hoffe einmal, dass Sie uns noch früh genug gefunden haben und Ihr Konto noch nicht gepfändet ist. Falls doch, ist das kein Beinbruch — stellen Sie jetzt ganz zügig den Antrag.
Fremdantrag
Der Fremdantrag wird nicht nur hauptsächlich durch Finanzämter oder Sozialversicherungsträger, sondern derzeit auch mehrfach von Arbeitnehmern gestellt, die kein Arbeitsentgelt erhalten haben.
Gläubigerbenachteiligung und Vorsatzanfechtung
Der Insolvenzverwalter handelt in erster Linie im Gläubigerinteresse. Seine Aufgabe ist es, so viel Geld wie möglich zur Masse zu ziehen, um die Gläubiger gleichermaßen mit einem prozentualen Anteil (Quote) zu befriedigen.
Insolvenzrechtsreform
Insolvenzverfahren, die nach dem 30.09.2020 bei Gericht beantragt wurden, unterliegen künftig einer automatisch ablaufenden Abtretungsfrist von drei Jahren, die mit der Eröffnung des Verfahrens beginnt. Sofern es keine Versagung gibt, gilt die Restschuldbefreiung dann auch bei Gläubigern, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
Neustart trotz Insolvenz
So, nun sind Sie also an dem Punkt, wo Sie für Ihr altes Unternehmen und vielleicht auch für sich persönlich die Insolvenz angemeldet haben. Wie soll es jetzt weitergehen?
Pfändung betriebliche Altersvorsorge, Lebens- und Rentenversicherung
Nach § 35 der Insolvenzordnung (InsO) gehört das gesamte Vermögen des Schuldners zur Insolvenzmasse. Im Insolvenzverfahren stellt sich die Frage, welche Forderungen des Arbeitnehmers durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zugunsten der Masse geltend zu machen sind.
Pfändungstabelle 2023
Die Pfändungstabelle gibt einen ersten Überblick, welches Einkommen pfändungsfrei ist. Die Tabelle stellt einen Richtwert dar und ist als verbindlicher Mindestsatz zu verstehen. Im ungünstigsten Fall verbleiben mindestens 1.330,16 (gültig bis 30.06.2023).
Pfändungstabelle 2024
Die Pfändungstabelle gibt einen ersten Überblick, welches Einkommen pfändungsfrei ist. Die Tabelle stellt einen Richtwert dar und ist als verbindlicher Mindestsatz zu verstehen. Im ungünstigsten Fall verbleiben mindestens 1.409,99 (Pfändungsgrenze gültig bis 30.06.2024).