Nicht nur im Falle einer Scheidung stellt sich die Frage nach dem teilbaren Vermögen einer Immobilie, sondern auch bei den Miterben einer Erbengemeinschaft oder einer GbR. Generell ist es für alle Beteiligten lukrativer, das Objekt freihändig zu verkaufen. Bei Uneinigkeit bleibt jedoch nur der Weg der Teilungsversteigerung – eine Form der gerichtlichen Zwangsversteigerung. Urteil zum Thema: BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 11/21
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