Das Amtsgericht teilt mit, daß das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben ist. Hat die GmbH nach der Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kein Vermögen mehr, dann wird sie im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und die Titel der festgestellten Insolvenztabelle verlieren ihre Gültigkeit. Das ist in den allermeisten Fällen so.
Hat sie jedoch noch Vermögen, z.B. weil der Insolvenzverwalter nicht alles als verwertbar zur Masse gezogen hat (alte Büromöbel, schrottreife Fahrzeuge, Elektronikschrott) oder war das Verhältnis zwischen Aufwand für den Insolvenzverwalter und Ertrag für die Gläubiger in absehbarer Zeit zu schlecht (schlecht einbringliche Forderungen, deren Schuldner sich in jahrelangen Prozessen mit ungewissem Ausgang erbittert wehren und wobei der Insolvenzverwalter vielleicht die ganze Masse aufs Spiel setzt) oder der Insolvenzverwalter sieht keinen Sinn in der Verwertung eines Miethauses im Ausland, dann dürfen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Gläubiger abzüglich ihrer erhaltenen Quote erneut gegen die GmbH vollstrecken, denn eine Restschuldbefreiung wie bei natürlichen Personen findet bei der GmbH nicht statt.
Der Geschäftsführer oder der Mehrheitsgesellschafter muss dann den Rest verwerten, quotal den Gläubigern zukommen lassen und dann die Gesellschaft löschen lassen. Er kann damit natürlich auch den vormaligen Insolvenzverwalter auf eigene Kosten beauftragen, sofern er sich das leisten kann.


