Die aktuelle Situation erfordert oft mehr Geld zum „Überleben“. Hierfür hat der Gesetzgeber im Wesentlichen den §850f und §850i ZPO geschaffen. Hierdurch hat jeder, auf dessen Lebensumstände die Pfändungstabelle nicht passt, die Möglichkeit weitere pfändungsfreie Beträge zu beantragen.
Auf Antrag des Schuldners können Gericht oder pfändender öffentlicher Gläubiger entscheiden, dass weniger gepfändet wird. Dies ist möglich, wenn der Schuldner nachweist, dass ihm aus beruflichen oder privaten Gründen besonders hohe (notwendige) Kosten entstehen. Berufliche Mehrausgaben sind z.B. hohe Fahrtkosten zur Arbeit oder Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden. Private Mehrausgaben sind z.B. krankheitsbedingte Mehrkosten für Medikamente und Ernährung oder auch besondere Ausgaben nach Trennung/Scheidung oder Haftentlassung, sowie Pendlerkosten.
Bescheinigungen zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages können beim Amtsgericht (Vollstreckungsstelle), Rechtsanwalt, Sozialleistungsträger/Familienkasse, den Wohlfahrtsverbänden oder einer geeigneten (Schuldnerberatungs-) Stelle ausgestellt bzw. beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.