Integrationskosten (z.B. Sprachkurs) – Kann ich meinen Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen?

Integrationskosten (z.B. Sprachkurs) – Kann ich meinen Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen?

Aufgrund außergewöhnlicher Belastungen kann es dazu kommen, dass die individuelle Pfändungsfreigrenze für den Schuldner nicht mehr ausreicht, um seinen Lebensunterhalt mit dem Betrag zu bestreiten, den er laut Pfändungstabelle behalten darf.

Zu den üblicherweise anerkennungsfähigen und hier in Betracht kommenden Aufwendungen zählen:

  • Mehraufwendungen für Berufstätige (unterhaltspflichtige Ehefrau des Antragstellers): Fortbildung
  • Mehraufwendungen für die Ausbildung eines Kindes

Hier haben wir das Problem, dass der Antragsteller die Sprachkurse selbst nicht braucht.

Die der Kinder werden häufiger, aber nicht immer (!) als Ausbildungsmehraufwendungen durchgehen – Sprachkurse für die Ehefrau sind im Einzelfall zu prüfen. Diesen Mehrbedarf vom Sozialamt bestätigen lassen: Dort wird geprüft und bestätigt, welchen Bedarf eine Familie hat; danach bemisst sich der Freibetrag. Werden diese Kosten einberechnet, weil die Kinder eben ohne Integrationsmaßnahmen „nicht können“, dann dürfte das die Aussicht auf eine Erhöhung steigern. Zu beachten ist hier, dass die Sprachkurse ja quasi auf Kosten der Gläubiger gehen. Für Kinder wurde dies bereits in Einzelfällen anerkannt – dass die Gläubiger des Antragstellers für Sprachkurse der Ehefrau auf Geld verzichten müssen, ist von den Gerichten so noch nicht zugestanden worden. Als Argumentation: das staatliche Interesse an der Integration ist höher zu bewerten als das Individualinteresse von Gläubigern an der Bezahlung von Altschulden.

Dabei muss der Schuldner nicht nur nachweisen, dass er diese Aufwendungen hat, sondern dass die dadurch eingetretene Belastung über das Maß hinaus geht, welches das Gesetz einem Schuldner üblicherweise zumutet. Bescheinigungen zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages können beim Amtsgericht (Vollstreckungsstelle), Rechtsanwalt, Sozialleistungsträger/Familienkasse oder einer geeigneten (Schuldnerberatungs-) Stelle ausgestellt bzw. beantragt werden. Mehraufwendung bedeutet also: mehr als bei Schuldnern durchschnittlich bzw. üblich. Denn der übliche Aufwand für die Bedürfnisse des täglichen Lebens, die Gesundheitssorge etc. ist bereits in der Pfändungstabelle berücksichtigt. Bei Sprachkursen kann man immerhin von dieser überobligatorischen Belastung ausgehen. Andere Schuldner haben diese Aufwendungen schließlich nicht.

Der oder die Gläubiger werden zu diesem Antrag gehört. Die Erhöhung des pfandfreien Betrages erfolgt nur, wenn Belange der Gläubiger nicht entgegenstehen. Diese Belange haben die Gläubiger nachzuweisen.

Aber: Erfahrungsgemäß tun sich die Gerichte schwer, den unpfändbaren Betrag überhaupt zu erhöhen mit der Begründung, es sei „dem Gläubiger nicht zuzumuten“, diese und jene Mehraufwendung zu berücksichtigen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

related News

weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu diesen oder ähnlichen Themen erhalten Sie bei uns im Mitgliederbereich oder über unsere kostenlosen Downloads.

Ihr Ansprechpartner

Jürgen Vollberg

Zum Berater...