Unpfändbar sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (z.B. Sterbegeldversicherung), wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt (§ 850b Absatz 1 Nummer 4 Zivilprozessordnung). Übersteigt die Versicherungssumme diesen Betrag, sind 3.579 Euro unpfändbar; nur der überschießende Betrag ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs pfändbar. Er erteilt damit der Meinung eine Absage, dass bei Überschreitung der Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt pfändbar seien. (Beschluss vom 12.12.2007, Az: VII ZB 47/07)
Sollte der Insolvenzverwalter daher eine solche Sterbegeldversicherung gekündigt haben empfiehlt es sich, zum Insolvenzverwalter zu gehen und ihm mitzuteilen, dass sein Vorgehen (s.o.) nicht zulässig war und er Sie so zu stellen habe, wie Sie denn stehen würden, hätte er die Pfändung und damit die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht vorgenommen.
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