Ein Gläubiger pfändet das Konto. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass alle Forderungen, die der Kontoinhaber an die Bank hat, gepfändet werden.
Dies kann also auch bedeuten, dass der Dispositionskredit ausgeschöpft wird und das ggf. vorhandene Schließfach geöffnet wird.
Es empfiehlt sich, das Girokonto durch Antrag an das kontoführende Institut in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln oder Pfändungsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dieses muss spätestens vier Wochen nach einer Kontopfändung passiert sein, da sonst das gesamte Guthaben an den Gläubiger überwiesen wird. Der P-Kontoschutz gilt rückwirkend!
Bei bestehenden Gemeinschaftskonten müssen diese vor Umwandlung in ein P-Konto separat auf zwei Konten aufgeteilt werden.
Ein Geschäftskonto darf ebenso als P-Konto geführt werden – allerdings ist in diesem Fall ein weiteres Privat-P-Konto nicht zulässig.
Seit dem 01.01.2012 kann Pfändungsschutz nach § 850k nur auf einem P-Konto in Anspruch genommen werden. Selbst bei versuchter Kontopfändung der Gläubiger kann über den pfändungsfreien Betrag (Pfändungstabelle) frei verfügt werden.
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