Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ein Gläubiger pfändet das Konto. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass alle Forderungen, die der Kontoinhaber an die Bank hat, gepfändet werden.

Dies kann also auch bedeuten, dass der Dispositionskredit ausgeschöpft wird und das ggf. vorhandene Schließfach geöffnet wird.

Es empfiehlt sich, das Girokonto durch Antrag an das kontoführende Institut in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln oder Pfändungsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dieses muss spätestens vier Wochen nach einer Kontopfändung passiert sein, da sonst das gesamte Guthaben an den Gläubiger überwiesen wird. Der P-Kontoschutz gilt rückwirkend!

Bei bestehenden Gemeinschaftskonten müssen diese vor Umwandlung in ein P-Konto separat auf zwei Konten aufgeteilt werden.

Ein Geschäftskonto darf ebenso als P-Konto geführt werden – allerdings ist in diesem Fall ein weiteres Privat-P-Konto nicht zulässig.

Seit dem 01.01.2012 kann Pfändungsschutz nach § 850k nur auf einem P-Konto in Anspruch genommen werden. Selbst bei versuchter Kontopfändung der Gläubiger kann über den pfändungsfreien Betrag (Pfändungstabelle) frei verfügt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

related News

weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu diesen oder ähnlichen Themen erhalten Sie bei uns im Mitgliederbereich oder über unsere kostenlosen Downloads.

Ihr Ansprechpartner

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Unser Versprechen

Wir können Ihnen nur helfen, wenn Sie sich bei uns melden. Und das Beste daran. Nicht Sie werden uns am Ende bezahlen, sondern Ihre Gläubiger. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Angebot an kostenlosen Webinaren. 

Suche