Bitte überprüfen Sie, ob der Gerichtsvollzieher nicht nur beauftragt wurde das Fach zu öffnen, sondern dass er den Inhalt ebenfalls pfänden darf! Wurde nämlich dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kein Sachpfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher beigefügt, darf dieser nur das Fach öffnen und nicht pfänden.
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