Wie läuft eine Vermögensauskunft ab und was sind die Folgen?

Wie läuft eine Vermögensauskunft ab?

Der Ablauf zur Abgabe einer Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid oder EV= eidesstattliche Versicherung) ist in den §§ 802c ff. ZPO und §§ 284 ff. AO gesetzlich geregelt.

Zunächst muss der Gläubiger diese Vollstreckungsmaßnahme beantragen – danach läuft das formalisierte Verfahren folgendermaßen ab:

  • Der Schuldner bekommt eine zweiwöchige Frist zur Begleichung der titulierten Forderung
  • Bei Nichtzahlung setzt der Gerichtsvollzieher (GV) dem Schuldner einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (VA)
  • Der Schuldner hat diesen Termin einzuhalten. Bei unverzüglicher Absage nur aus triftigem Grund (z.B. krankheitsbedingt) setzt der GV einen neuen Termin fest
  • Verstreicht auch dieser Termin, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen, was den GV bevollmächtigt, den Schuldner in Erzwingungshaft von bis zu sechs Monaten zu nehmen (§135ff GVGA). Hierüber erfolgt ein Vermerk im landesweiten Schuldnerverzeichnis, welches durch das Zentrale Vollstreckungsgericht geführt wird.

Wurde die VA abgenommen, ist der Haftbefehl hinfällig. Achtung: Existieren mehrere Haftbefehle wegen Nichtabgabe der VA durch verschiedene Gläubiger, sind diese nicht automatisch hinfällig. Gem. §802d ZPO darf beispielsweise ein öffentlicher Gläubiger durchaus auf sein Recht zur Abgabe der VA durch den Schuldner bestehen, auch wenn dies bereits erst kürzlich für ein Finanzinstitut erfolgt ist. Hat der Schuldner nun falsche Angaben in der ersten VA gemacht und wiederholt diese bei der zweiten VA ist dies die Grundlage für eine Strafanzeige durch diesen öffentlichen Gläubiger. Gewinnt der Gläubiger also Erkenntnisse über den Einkommens- und Vermögensstand des Schuldners, die abweichend von der bereits abgegebenen VA sind, ist auch innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der VA nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung die Verpflichtung einer weiteren Vermögensauskunft gegeben.

  • Aufgrund der ausführlichen Auskunft des Schuldners über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse erstellt der Gerichtsvollzieher nun ein Vermögensverzeichnis. Dies bezieht sich im Einzelnen auf: Beruf und Arbeitgeber, Familienstand und ggf. Güterstand, Einkommen des Ehegatten und der Kinder ( zur Berechnung von Unterhaltspflichten), Bargeld, Wertpapiere, Wohnungseinrichtung (Möbel, Kleidung), Kunstgegenstände, Sammlungen, Schmuck, Uhren, Wertgegenstände, wertvolle Fernseher, Fotoapparate, Computer, Spielkonsolen etc., Fahrzeuge, Fahrräder, Haustiere, Gartenhäuser usw., eigene Immobilien, Arbeitseinkommen, sonstige Einkünfte, Bankkonten, Schließfächer und Bausparverträge
  • Nach dieser Abfrage und Aufstellung muss der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich versichern und dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen (§802f Abs.5). Sollte der Ausdruck trotz mehrfacher Ausfertigung dem Schuldner nicht ausgehändigt werden, sollte per Einwurfeinschreiben Kontakt zum Präsidenten des Landgerichts aufgenommen werden, der die Aufsicht über den betreffenden GV ausübt. GV unterliegen der Dienstaufsicht durch das Amtsgericht (§1 GVO), welches bei Verstoß gegen die Vorschriften und Anordnungen eine Überprüfung vornimmt.
  • Für eine Übersicht über die Vermögenssituation des Schuldners wird das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht im Schuldnerverzeichnis gespeichert, um Gläubigern, Behörden und Institutionen (Insolvenzgericht oder Finanzamt) Einblicke und Informationen zu gewähren.

Es macht wenig Sinn, hierbei eine Falschaussage zu machen, denn dies ist nach §156 StGB eine strafbare Handlung und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden.

Weiterhin ist seit 2005 mit Zustimmung des Bundesverfassungsgerichtes nachfolgenden Behörden ein Kontenabruf gestattet: Finanz- und Zollbehörden, Staatsanwaltschaften (Strafverfolgungszwecke), Gerichtsvollzieher, Sozialdienststellen (Gewährung von öffentl. Leistungen) und Jobcenter. Hierbei prüft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) lediglich, ob ein Antrag plausibel ist und entscheidet nicht über die Zulässigkeit und trägt auch nicht die Verantwortung für die Datenübermittlung – diese liegt bei der Behörde, die den Kontenabruf durchführt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die zentrale Informationsgewalt und gibt die Daten auch nur in genau gesetzlich geregelten Fällen (z.B. Besteuerungsverfahren) weiter. Weiterhin muss das Auskunftsinteresse durch Abwendung wirtschaftlicher Nachteile dargelegt werden. Die BaFin ruft lediglich die Kontenstammdaten der Kunden aus der hierfür von allen Banken in Deutschland gepflegten Datei ab. Hierzu zählen auch die Personen, die über das jeweilige Konto verfügen können. Im Vorfeld hat jedoch die betroffene Person selbst die Möglichkeit, zur Klärung eines Sachverhaltes beizutragen.

Der Gläubiger ist nun vollumfänglich über die Vermögenssituation des Schuldners informiert und führt nun die Lohn- und Kontenpfändung durch, lässt wertvolle Gegenstände verwerten und führt eine Zwangsversteigerung bei Immobilien durch. Achtung: Lt. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – VII ZB 12/15 ist „Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er
darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und
soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift
durch geeignete Maßnahmen wahren kann.

Der Schuldner ist nun auf Jahre hin praktisch von der Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgeschlossen, da durch die negativen Einträge bei den Auskunfteien keine neuen Vertragsabschlüsse (z.B. Telekommunikation, Mietverträge, Leasing) möglich sind.

Auch interessant: Haftbefehl und Gerichtsvollzieher

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