Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann eine Bank nur verlangen, wenn die Kündigungsgründe in der Verantwortungsphäre des Darlehensnehmers liegen, beispielsweise durch Insolvenz oder Verzug mit den Darlehensraten.
Liegen die Kündigungsgründe in der Verantwortungsphäre der Bank, also beispielsweise bei einer Änderung der Geschäftspolitik, dann ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig.
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