Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann eine Bank nur verlangen, wenn die Kündigungsgründe in der Verantwortungsphäre des Darlehensnehmers liegen, beispielsweise durch Insolvenz oder Verzug mit den Darlehensraten.
Urteil des BGH vom 3.12.2024, XI ZR 75/23: Rückzahlungsanspruch der Vorfälligkeitsentschädigung wegen unzureichender Klausel im Darlehensvertrag. Siehe auch: BGH, Urteil v. 20.05.2025, XI ZR 22/24
Liegen die Kündigungsgründe in der Verantwortungsphäre der Bank, also beispielsweise bei einer Änderung der Geschäftspolitik, dann ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig.
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