Nach dem Urteil (3 O 12/12) des LG Mainz vom 12.11.2021 besteht ein Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Gläubiger, der ohne vorherige Mitteilung an den Schuldner eine Meldung dieser bestehenden Forderung an die SCHUFA gibt. Es handelt sich nach Auffassung des LG Mainz um eine rechtswidrige Handlung, wenn der Schuldner trotz vorangegangener Mahnung des Gläubigers nicht auf den bevorstehenden Eintrag in der SCHUFA hingewiesen wird und der Schuldner nach Zugang des Vollstreckungsbescheides keine Karenzzeit hatte, den Vollstreckungsbescheid zu begleichen.
Der Schadenersatzanspruch belief sich in diesem Fall auf 5.000,- €, da es sich durch den Negativeintrag um eine Persönlichkeitsverletzung handelt.
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