Gemäß Urteil des LG Frankfurt/Main vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18) besteht im Einzelfall die Verpflichtung, die Eintragung der Restschuldbefreiung nach 6 Monaten gem. Art. 17 Abs. 1c, 1. Var. DS-GVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO nach Widerspruch zu löschen.
Wenn Sie wissen möchten
- Welche Fristen und Voraussetzungen der Löschung bestehen
- Welche Daten gespeichert werden
- Welche Voraussetzungen für eine Meldung gegeben sind
- Wie unzutreffende Einträge entfernt werden können