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Schufa und Auskunfteien

Gemäß Urteil des LG Frankfurt/Main vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18) besteht im Einzelfall die Verpflichtung, die Eintragung der Restschuldbefreiung nach 6 Monaten gem. Art. 17 Abs. 1c, 1. Var. DS-GVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO nach Widerspruch zu löschen. Vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 3.6.2022 (17 U 5/22) sogar entschieden, dass ein halbes Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (danach werden auch die Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht) die Daten zur Insolvenz umgehend von der Schufa zu löschen sind.

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