Der Insolvenzverwalter sollte schriftlich aufgefordert werden, das Verfahren abzuschließen mit dem Hinweis auf Geltendmachung von Schadensersatz – Kopie an das Insolvenzgericht verfassen. Nach einer verstrichenen Frist von 3 Wochen kann außerdem eine Beschwerde beim VID eingereicht werden. Achtung: die bereits weiterhin geleisteten Zahlungen an den Insolvenzverwalter werden von diesem nicht erstattet!
Hinweis: Das Recht auf Stundung der Verfahrenskosten nach Beendigung des Verfahrens ist gesetzlich geregelt. Nach dem Beschluss des LG Mühlhausen vom 12.03.2012 (2 T 40/12) ist die Antwort der Landesoberkasse Stuttgart auf den Antrag auf erneute Stundung der Verfahrenskosten für die abgeschlossene Insolvenz:„Trotz allem Verständnis für Ihre derzeitige finanzielle Situation kann ich leider nicht auf … den Zahlungsrückstand … verzichten. Die Forderung kann in Raten beglichen werden, diese sollten 10 Euro nicht unterschreiten“ unzulässig, wenn der Schuldner nicht gegen § 4c Nr. 1 InsO verstößt.
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