Anzeige Insolvenzverschleppung, Steuerberater gibt die Unterlagen nicht heraus

Anzeige Insolvenzverschleppung, Steuerberater gibt die Unterlagen nicht heraus

Es ist rechtlich nicht möglich, die Unterlagen vom Steuerberater herauszuverlangen, ehe nicht die Gebühren gezahlt wurden. Hintergrund ist das sog. Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen bis zur Begleichung der Gebührenforderungen. Sind die bisher erbrachten Dienstleistungen allerdings bezahlt, kann der Vertrag mit dem Steuerberater sofort und jederzeit gekündigt werden, da es sich hierbei um Dienstleistungen höherer Art handelt.

Bevor weitere Schritte eingeleitet werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass ein neuer Steuerberater mit der Prüfung der Steuerunterlagen beauftragt wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Falle der Insolvenz ein Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet werden könnte. Eine Nichtabgabe der Steuererklärung erfüllt den objektiven Tatbestand des § 370 AO, der Steuerhinterziehung. Daher gilt: jetzt so schnell wie möglich die Jahresabschlüsse nachmachen und einreichen!  

Wenn kein Geld für einen Steuerberater da ist, geht Schnelligkeit vor Genauigkeit: zur Not irgendetwas einreichen, egal, wie unprofessionell das aussieht und vermerken, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und kein Geld für einen Steuerberater da ist. Es darf nur nicht grundlegend falsch sein. In dieser Situation reicht es erfahrungsgemäß auch, die entsprechenden Erklärungen „so gut wie möglich“ abzugeben. Juristischer Hintergrund ist, dass etwas Unmögliches (beispielsweise Unterlagen beizubringen, die man – warum auch immer – einfach nicht mehr hat) vom Bürger nicht verlangt werden darf (Juristen scherzen gerne auf Deutschlatein:“Nemo dat, quod non hat!“  I.e.: „Niemand kann geben, was er nicht hat!“ bzw. „Etwas Unmögliches kann nicht verlangt werden.“ Ist mittlerweile von einem Kalauer zu einem anerkannten Rechtsgrundsatz geworden!) und das Argument „er hätte ja früher…“ allenfalls für ein Ordnungsgeld oder eine einigermaßen zutreffende Schätzung reicht – vorausgesetzt, er gibt sich jetzt Mühe!

Es sollte also möglichst schnell möglichst viel zusammengetragen (wir haben mit ggü. dem Finanzamt angekündigten 4-6-Wochen-Zeiträumen gute Erfahrungen gemacht) und der Rest glaubhaft versichert werden. Die Mühe sollte erkennbar sein sowie die Unmöglichkeit, zum jetzigen Zeitpunkt und in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit mehr bzw. Genaueres zu bringen. Dazu erklären Sie, dass Ihr Steuerberater aufgrund der finanziellen Rückstände nicht mehr tätig werden will und dass Sie die Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen selbst zusammengestellt haben.

In der Sache selbst der Staatsanwaltschaft genau begründen, was passiert ist – das sind alles Strafzumessungsgründe.

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