Nach den Vorschriften des GmbHG ist Ziel der Liquidation einer GmbH die Liquidierung sämtlicher Vermögensgegenstände sowie die Berichtigung aller Verbindlichkeiten aus dem Liquidationserlös, § 70 GmbHG. Verbleibt hiernach ein Überschuss, so ist dieser an die Gesellschafter der GmbH auszukehren, § 72 GmbHG.
Sollte dagegen der Liquidationserlös nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen, ist § 15a InsO zu beachten, der für eine GmbH gilt, egal ob diese werbend tätig ist oder sich in Liquidation befindet. Das bedeutet, dass der Liquidator zur Insolvenzantragstellung verpflichtet ist, sobald für ihn eine Überschuldung der Gesellschaft erkennbar oder die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Eine Löschung der zu liquidierenden Gesellschaft bei noch bestehenden Forderungen grds. Ist nicht möglich. Etwas anderes gilt nur für die grds. von Amts wegen durchzuführende Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.
Eine Haftung des Geschäftsführers für Ordnungsgelder der Gesellschaft kann sich aus § 9 OWiG ergeben. Das setzt aber ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers voraus, welches in der Regel ein Organisationsverschulden darstellen muss. Fällt dem Geschäftsführer ein solches nicht zur Last, besteht insofern keine Haftung für nicht durch die GmbH zu leistende Ordnungsgelder.
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