Die Größe des Betriebsrates richtet sich gem. § 9 BetrVG nach der Zahl der Arbeitnehmer, über deren Wahlberechtigung § 7 BetrVG entscheidet. Dementsprechend sind auch Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl kommt es auf die „in der Regel“ tätigen Arbeitnehmer an. Das ist die Zahl der Arbeitnehmer, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist. Maßgeblich ist danach sowohl der Personalbestand in der Vergangenheit als auch die künftige, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstands.
Wenn Sie wissen möchten
- Welche Rechte zur Mitbestimmung in der Trennungsphase hat der Betriebsrat
- Welche Struktur hat der Betriebsrat
- Welche Aufgaben und Pfichten hat der Betriebsrat
- Welche Rolle spielen Betriebsvereinbarungen